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   BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80   

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BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80 (https://dejure.org/1981,3918)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1981 - IVb ZR 596/80 (https://dejure.org/1981,3918)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 (https://dejure.org/1981,3918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Elterliche Unterhaltspflichten während der Zeit eines Studiums - "Unterhalt für die Vergangenheit" - Vorliegen einer wirksamen Rechtswahrungsanzeige - Verzug mit Unterhaltsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 42
  • FamRZ 1981, 866
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80
    Selbst wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die ergangenen Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 BAföG a.F. rechtswirksam wären, würden sie die Inanspruchnahme des Vaters des Auszubildenden erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistungen eröffnen (BGHZ 74, 121).

    Auch die zeitliche Umschreibung der Inanspruchnahmemöglichkeit durch das Merkmal "unverzüglich" gewinnt nur Sinn, wenn die Rechtswahrungsanzeige zurück bis zur Bewilligung der Vorausleistung wirkt (vgl. BGHZ 74, 121, 127).

    Rechtswahrungsanzeigen vor der Leistungsbewilligung konnten mithin den mit ihnen angestrebten Erfolg nicht erreichen; das Amt, das eine Leistungsbewilligung nur erst erwog oder lediglich behördenintern beschlossen hatte (vgl. dazu BGHZ 74, 121, 127), vermochte die Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB für ein rückwirkendes Unterhaltsverlangen noch nicht zurückzudrängen.

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 26.75

    Recht der Ausbildungsförderung - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80
    Dieses Gericht hat die Rechtsfrage jedoch nicht beantwortet, weil es - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwGE 49, 322, 324; vgl. auch Hennecke, Anm. zu BVerwG DÖV 1976, 492, 495) - zu Recht der Auffassung war, über die Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Mitteilung und die durch sie nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. ausgelösten unterhaltsrechtlichen Folgen habe allein der Richter der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden.

    Eine gesetzliche Regelung, die insoweit den frühestmöglichen Zeitpunkt nicht näher bestimmt hätte, wäre mit dem Charakter der Vorschrift, die als eine materiell zu den Vorschriften des Unterhaltsrechts gehörende (BVerwGE 49, 322, 324) Ausnahmevorschrift den Grundsatz des § 1613 Abs. 1 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit allein bei Rechtshängigkeit oder Verzug - durchbrach, nicht zu vereinbaren gewesen.

  • BGH, 26.03.1980 - IVb ZR 515/80

    Geltendmachung eines Anspruchs wegen rückwirkend gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80
    An dieser Auslegung des Gesetzes in seiner alten Fassung hat der Senat in dem Urteil vom 26. März 1980 - IV b ZR 515/80 = FamRZ 1980, 674 festgehalten.

    In der Entscheidung vom 26. März 1980 - IV b ZR 515/80 = FamRZ 1980, 674 konnte er die Frage unerörtert lassen (am Ende der Entscheidungsgründe).

  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74

    Eelternunabhängige Ausbildungsförderung - Prüfungskompetenz - Unterhaltsanspruch

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80
    Dieses Gericht hat die Rechtsfrage jedoch nicht beantwortet, weil es - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwGE 49, 322, 324; vgl. auch Hennecke, Anm. zu BVerwG DÖV 1976, 492, 495) - zu Recht der Auffassung war, über die Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Mitteilung und die durch sie nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. ausgelösten unterhaltsrechtlichen Folgen habe allein der Richter der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden.
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 564/80

    Inanspruchnahme eines Elternteils aufgrund einer Rechtswahrungsanzeige -

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 564/80 - ausgeführt hat, setzt die Anwendung des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auf familienrechtliche Unterhaltsschulden voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des § 284 Abs. 2 BGB (Kalenderfälligkeit) setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist, wie es insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder auch nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist (Senatsurteile vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867 und vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890).
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Verzug ohne Mahnung ist nicht eingetreten; die Anwendung des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auf familienrechtliche Unterhaltsschulden setzt voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrer Höhe bekannt ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867).

    Die Entscheidung, an der der Senat in den Urteilen vom 26. März 1980 (IVb ZR 515/80 - FamRZ 1980, 674) und vom 24. Juni 1981 (IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867) festgehalten hat, beruht im wesentlichen darauf, daß die Möglichkeit, mit der Rechtswahrungsanzeige bereits vor der Überleitung des Unterhaltsanspruchs, also als Nichtgläubiger, eine der bürgerlichrechtlichen Mahnung vergleichbare Wirkung herbeizuführen, auf einen eng umgrenzten Vorwirkungsrahmen beschränkt bleiben muß.

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 28/87

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach Gewährung öffentlicher Jugendhilfe

    So hat der Senat entschieden, daß eine bereits vor der förmlichen Bewilligung von Ausbildungsförderung (vorsorglich) ergangene Mitteilung nicht die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners für die Vergangenheit gemäß § 37 Abs. 4 BAföG a.F. ermöglichte(Urteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866 ff.).

    Kommt es auf den Leistungsbescheid an und kann dieser nicht als "unverzügliche" Rechtswahrungsanzeige angesehen werden, scheidet die Inanspruchnahme des Beklagten für die noch strittige Zeit ganz aus, da § 91 Abs. 2 BSHG wie § 37 Abs. 4 BAföG a.F. unterhaltsrechtlich eine Ausnahmeregelung darstellt, die eng auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 aaO).

  • KG, 08.05.1984 - 17 UF 5983/83

    Monatlich im voraus; Monatlich; Unterhalt; Erster; Tag; Monat

    Der BGH hat die unter anderem auf den Wortlaut der Vorschrift des § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB gestützte Ansicht, nach § 284 Abs. 2 BGB komme der Unterhaltsschuldner auch ohne Mahnung jeweils am Ersten eines Monats in Verzug (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 1979, 1058; Soergel-Lange, Rdnr. 4 zu § 1613 BGB), ausdrücklich abgelehnt (FamRZ 1981, 866, 867; FamRZ 1982, 887, 890; FamRZ 1983, 352, 354).
  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 354/81

    Ausübung des Unterhaltsbestimmungsrechts

    Soweit sich ein derartiger Verzug des Beklagten nicht feststellen läßt und es deshalb darauf ankommt, ob die Mitteilungen von der Bewilligung der Ausbildungsförderung nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F., welche der Kläger dem Beklagten unter dem 27. April und 8. September 1977 übersandt hat, die Inanspruchnahme des Beklagten für die Vergangenheit eröffnen, werden, wie von der Revision zu Recht geltend gemacht, das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 74, 121 sowie die Senatsurteile vom 26. März 1980 (IVb ZR 515/80 - FamRZ 1980, 674) und 24. Juni 1981 (IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866) zu berücksichtigen sein.
  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81

    Anforderungen an eine Mahnung; Vollzugsbegründung durch Überleitungsanzeige

    Das hat auch für den vorliegenden Fall des Forderungsübergangs zu gelten, durch den der Charakter des übergegangenen Rechtes nicht verändert wird (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 370/81

    Ausgleichspflicht für eine während der Ehezeit verursachte, jedoch erst danach

    Ein Verzug ohne Mahnung nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB (Kalenderfälligkeit) setzt bei familienrechtlichen Unterhaltsschulden nach der Rechtsprechung des Senats voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang bekannt ist (Senatsurteile vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867 und vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890).
  • OLG Hamburg, 25.08.1987 - 12 UF 5/87
    Im übrigen kann der Staat erst nach wirksamer Überleitung des Unterhaltsanspruchs den geschuldeten Unterhalt rechtswirksam anmahnen (BGH FamRZ 1979, 475 = BGHF 1, 428; 1981, 866, 867 = BGHF 2, 702).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.1986 - 9 UF 172/85
    Der Senat ist der Auffassung, daß eine der Bewilligung der Jugendhilfe vorausgehende Rechtswahrungsanzeige - gemeint sind hier die Rechtswahrungsanzeigen des Oberkreisdirektors Mettmann vom 1. Februar 1979 und vom 16. März 1979 - nicht die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners für die Vergangenheit, also für die Zeit vor der bindenden Bewilligung der Jugendhilfe - wobei es hier letztlich offen bleiben kann, ob ein schlüssiges Verhalten in der Form regelmäßiger Zahlungen ausreichen kann - ermöglicht (vgl. hierzu BGH FamRZ 1981, 866 = BGHF 2, 702; 1985, 793 = EzFamR BSHG § 91 Nr. 1 = BGHF 4, 989).
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